Satzung des „Fördervereins Geriethbad Tann(Rhön) e.V.“
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Geriethbad Tann(Rhön) e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden . Nach Eintragung lautet der Name „Förderverein Geriethbad Tann(Rhön) e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Tann(Rhön)
§ 2 Zweck & Ziel
1.) Förderung des Schwimmsports - und zwar insbesondere im Sinne der körperlichen Ertüchtigung für jedermann – sowie der öffentlichen Gesundheitspflege.
Durch seine Aktivitäten besonders Kindern und Jugendlichen den Schwimmsport nahe zu bringen.
Das wird in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Tann(Rhön) und den Vereinen im einzelnen erreicht:
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einer sozialen Institution der Stadt Tann(Rhön) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Mitteilung an den Bewerber. Die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers bedarf diesem gegenüber keiner Begründung.
2.)Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt
- Ausschluß
- Tod
-Auflösung und Insolvenz
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung erfolgen. Das Mitglied bleibt jedoch zur Zahlung rückständiger und bereits fällig gewordener Beiträge verpflichtet, unabhängig davon, ob ein bereits fällig gewordener Mitgliedsbeitrag für einen Zeitraum zu entrichten ist, der über den Austrittszeitpunkt hinausgeht. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt. Oder den Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 4 Beitrag
Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, den jeweiligen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
Die Mitglieder sind über die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages auch zur weitergehenden Förderung des Vereinszweckes verpflichtet, soweit hiermit keine über den Mitgliedsbeitrag hinausgehenden finanziellen Verpflichtungen verbunden sind. Die Mitgliederversammlung über Beitragsänderungen hat spätestens vier Monate vor Beginn des Jahres, von dem ab die Beitragserhöhung gelten soll, stattzufinden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1.) Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende und der/die Kassierer/in, jeweils zwei von diesen Vorstandsmitgliedern vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem ersten Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassiererin/einem Kassierer, einer Schriftführerin/ einem Schriftführer sowie einer von der
Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren . gewählt.
Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
2.) Der Vorstand bleibt im Falle seines Rücktritts bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.
3.) Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der laufenden Vereinsgeschäfte.
4.) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Mitgliederversammlung
1.) Einberufung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt in der ortsüblichen Veröffentlichung.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens 20 Tage unter Angabe der Tagesordnung.
2.) Aufgabe der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht, die Entlastung des Vorstandes, den Haushaltsplan, die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, Satzungsänderungen, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, die Auflösung des Vereins.
3.) Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder erschienen sind. Bleibt eine satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl beschlußfähig ist. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4.) Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 9 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitgliedschaft sind mindestens 5 Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbescheid bedarf zur Annahme einer ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden zwei Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt.
Tann(Rhön), den 28. August 2003