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Schwimmerbecken10,4 °C
Nichtschwimmerbecken10,3 °C
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Badeordnung

Haus- und Badeordnung für das Geriethbad Tann (Rhön)

§ 1 Allgemeines

  1. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
  2. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bad.
  3. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
  4. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.
  5. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie der Aufrechterhaltung, Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  6. Das Rauchen, Essen und Trinken am Beckenumgang ist nicht gestattet.
  7. Behälter aus Glas (Flaschen, Dosen usw.) dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht genutzt werden.
  8. Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
  9. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte in der Anlage zu benutzen.
  10. Das Fotografieren und Filmen auf dem Badegelände ist nicht gestattet.
  11. Fundgegenstände sind an das Personal an der Kasse abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
  12. Bei dem Besuch des Bades durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Personengruppen hat der jeweils verantwortliche Vereinsleiter, Klassenlehrer usw. für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie bei dem Besuch von Vereinen, Schulklassen usw. haben der Vereins- oder Übungsleiter sowie die Lehrperson die alleinige Aufsichtspflicht.
  13. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Stadtverwaltung entgegen.

§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt

  1. Die Betriebszeit wird örtlich, sowie durch Anschlag am Freibad bekannt gemacht. Die Stadt behält sich vor, den Betrieb des Bades aus zwingenden Gründen, insbesondere bei kalter Witterung vorübergehend einzustellen oder die festgelegte Betriebszeit zu ändern.
  2. Während der Betriebzeit ist in der Regel das Bad täglich in der Zeit von 10:30 bis 20:30 Uhr geöffnet, die Badezeit endet eine halbe Stunde vorher. Bei Überfüllung kann das Badepersonal das Bad vorübergehend sperren.
  3. Beträgt die Außen- oder Wassertemperatur, um 10:15 Uhr gemessen, unter 20°C, bleibt das Bad geschlossen. Tritt in den Nachmittagsstunden eine Wetterbesserung ein (mind. 20 Grad) öffnet das Bad von 15:00 – 20:00 Uhr. Bei Regen und Gewitter wird das Bad geschlossen.
  4. Der Zutritt ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet, diese ist auf Verlangen vorzuzeigen. Der Aufenthalt im Bad ohne gültige Eintrittskarte wird mit einer Aufwandpauschale von 40 € verrechnet.
    1. Einzelkarten gelten nur für den Lösungstag und berechtigennur zum einmaligen Eintritt, sie sind nicht übertragbar.
    2. 25 er Mehrfachkarten haben eine Gültigkeitsdauer bis zumEnde der darauf folgenden Saison.
  5. Die Saisonkarte ist personalisiert, nicht übertragbar, gilt nur für die jeweilige Badesaison und ist auf Verlangen dem Badepersonal vorzuzeigen. Sie kann in den nächsten Jahren wiederverwendet werden. 
  6. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen; der Preis für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.
  7. Die Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen steht jedermann im Rahmen dieser Badeordnung gegen Entrichtung der im Tarif festgelegten Gebühren frei.
  8. Die Benutzerberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung der Stadt innerhalb des Badegeländes Druckschriften zu verteilen, Waren feilzubieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten und auszuführen.
  9. Die Benutzung des Freibades durch Vereine, Schulklassen und andere geschlossene Gruppen wird von Fall zu Fall vereinbart.
  10. Der Zutritt ist nicht gestattet:
    1. Personen, die unter Einfluss von berauschenden Mitteln stehen,
    2. Personen, die Tiere mit sich führen,
    3. Personen, die an einer Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes leiden,
    4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner Kinder unter 7 Jahren, Blinden, Geisteskranken, sowie Anfallskranken ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson (ab 18 Jahre) gestattet.

§ 3 Haftung der Stadt

  1. Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich der Einrichtung auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Stadt, das Bad und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall, sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Stadt nicht.
  2. Für Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
  3. Die Stadt oder ihre Erfüllungsgehilfen (Badepersonal) haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  4. Die Haftung der Stadt für verlorene Gegenstände, die vom Badepersonal gefunden oder bei ihm abgegeben werden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 4 Benutzung des Bades

  1. Die Kabine oder der Schrank hat der Badegast selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er während des Badbesuches bei sich zu behalten. Für in Verlust geratene Schlüssel ist ein Betrag in Höhe von 75 € zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.
  2. Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.
  3. Die Verwendung von Seife außerhalb des Duschraums ist nicht gestattet.
  4. Die Beckenumgänge dürfen nur durch die Durchschreitebecken und nur ohne Schuhe oder mit Badeschuhen betreten werden.
  5. Das Schwimmerbecken darf nur von Schwimmern benutzt werden; Nichtschwimmer und unsichere Schwimmer (Kinder, Anfänger) müssen das Nichtschwimmerbecken mit entsprechender Schwimmhilfe und kleine Kinder das Planschbecken benutzen.
  6. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
    1. der Sprungbereich frei ist,
    2. nur eine Person das Sprungbrett betritt.
    Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.
  7. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist untersagt. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten und Luftmatratzen bedarf besonderer Zustimmung. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken ist nicht gestattet.
  8. Spiele, sportliche Übungen dgl. sind nur gestattet, wenn die anderen Badegäste dadurch nicht gefährdet oder belästigt werden.
  9. Abfälle sind in die Abfalleimer zu geben.
  10. Bei Gewitter sind die Schwimmbecken unaufgefordert zu verlassen. Sie dürfen erst wieder betreten werden, wenn das Aufsichtspersonal hierzu die Erlaubnis gibt.
  11. Es ist untersagt, auf den Beckenumgängen zu rennen, an den Einstiegsleitern und Haltestangen zu hangeln und über die Sicherheitsleinen zu springen.
  12. Spiel- und Klettergeräte, sowie die Rutschbahn im Nichtschwimmerbecken dürfen nur von Kindern bis 14 Jahren benutzt werden.

§ 5 Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt am 28.05.2020 in Kraft.

Tann (Rhön), den 09.05.2020                                
Der Magistrat der Stadt Tann (Rhön)